Stellungnahme des AK GEM zur Entwurfsfassung zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Fassung 22.2.07)

Der AK GEM begrüßt die in § 31 wieder eingeführte Möglichkeit, für den Bereich Lernen und Verhalten („Emotionale und soziale Entwicklung“) bei eindeutigen Hinweisen vor der Einschulung bzw. während der Schulanfangsphase wieder individuelle sonderpädagogische Förderung zu beantragen. Das hat der AK GEM in seiner Stellungnahme zur SopäV von 2004 schon gefordert. Damit trägt die Bildungsverwaltung den ersten Erfahrungen mit der Schulanfangsphase Rechnung und berücksichtigt einen wesentlichen diagnostischen Aspekt. Der AK GEM weist allerdings darauf hin, dass bislang die Anfangsdiagnostik für alle Kinder noch zu wenig gründlich und umfassend gestaltet ist und hier weiterer Fortbildungsbedarf für Grundschullehrkräfte und Sonderpädagogen besteht.

Der AK GEM begrüßt die in § 32, Absatz 8 neu eingeführte Regelung, dass regionale Überschreitung der Referenzwerte für die Förderschwerpunkte Sprache, Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung von der Schulaufsicht zu begründen sind.

Um die Gemeinsame Erziehung und Unterrichtung (GU) entsprechend dem Berliner Schulgesetz (Vorrang des GU) und der Koalitionsaussage der gegenwärtigen Regierung besser zu entwickeln, fordert der AK Gem Änderungen an dem uns vorliegenden Entwurf in folgenden Punkten:

1. § 4 , Absatz 2 : Durch das Ersetzen der Konjunktion „oder“ durch „und“ ist eindeutig eine Einschränkung der Integrationsmöglichkeiten in der Sekundarstufe vorgesehen.

Zitat: „Schulen, die die Integration in ihrem Schulprogramm besonders ausgewiesen haben und die Kooperationen zur Übernahme von Lerngruppen aus dem gemeinsamen Unterricht an der Grundschule vereinbart haben, können darüber hinaus mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde integrative Klassen einrichten.“ Der AK GEM sieht in der Verknüpfung der genannten zwei Bedingungen zur Einrichtung von Integrationsklassen eine Einschränkung der schulischen Möglichkeiten, diese Klassen einzurichten. Hier muss es weiterhin „oder“ heißen.

(siehe dazu auch unseren Hinweis zu § 20)

2. § 4, Absatz 10: Der AK GEM fordert die Streichung dieses Absatzes. Eine Koordination des Einsatzes von Sonderschullehrern/innen ausschließlich durch die sonderpädagogischen Förderzentren ergibt weder fachlich noch organisatorisch einen Sinn. Jede Schule, die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf beschult, hat Anspruch auf die entsprechenden fachlichen Ressourcen. In jeder Schule sollte ein Sonderpädagoge die kollegiale Beratung und Beratung der Eltern und Schüler, die Koordination des Mitteleinsatzes und die Begleitung der Hilfepläne übernehmen. Der AK Gem fordert erneut, dass jede Schule mit entsprechender Gesamtschülerzahl mindestens eine Vollzeitstelle Sonderpädagogik (insbesondere mit den Schwerpunkten Lernen/Verhalten) hat, die als Koordination innerhalb der Schule fungieren kann. (Die Zuweisung der Stunden bleibt Aufgabe der Schulaufsicht.)

3. § 18, Absatz 4: Wir erachten es als Widerspruch zum Schulgesetz, das in Absatz 4 steht: „Genügt der Umfang der sonderpädagogischen Fördermöglichkeiten (gemeint sind vermutlich die Förderstunden) nicht mehr dem individuellen Bedarf…ist… zu prüfen, ob die Schülerin oder der Schüler weiterhin eine allgemeine Schule besuchen soll“. Bei einem gesetzlich garantiertem Vorrang der Integration und entsprechendem Elternwunsch müsste zunächst geprüft werden, ob die betreffende Schule nicht bedarfsgerecht ausgestattet werden kann oder – wenn dies aus wichtigen Gründen nicht möglich ist –eine andere allgemeine Schule diese Voraussetzungen erfüllt. Der AK GEM fordert die Streichung dieses Absatzes, da er unnötigerweise eine Beschulung in einer Sondereinrichtung präjudiziert.

4. § 20, Absatz 4 : Die Begrenzung integrativer Klassen in der Sekundarstufe ist grundsätzlich abzulehnen. Es gibt keinerlei nachvollziehbaren Gründe, warum eine Schule im Rahmen ihrer größeren Selbständigkeit als Teil ihres Schulprogramms und Profils nicht beschließen dürfte, dass alle ihre Klassen, soweit Nachfrage besteht, Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf aufnehmen.

5. § 31, Absatz 5 und 6: Ausgehend vom schulgesetzlich festgelegten Vorrang der Integration lehnt der AK Gem die in den Absätzen 5 und 6 getroffenen Formulierungen ab, dass „Koordinierungsstellen .von der regionalen Schulaufsicht in der Regel an Sonderpädagogischen Förderzentren eingerichtet“ (werden) und „über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Klärung der individuellen Voraussetzungen durch die Koordinierungsstellen. Die Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten, der Schule und dem fachlich zuständigen Sonderpädagogischen Förderzentrum schriftlich mitzuteilen“. Damit werden die Förderzentren zu Richtern über den Gemeinsamen Unterricht – und sie sind per se nicht unbefangen, hängt doch ihre Existenz an einem Minimum von Schülern ab, die nicht integriert werden.

Es erscheint uns geradezu absurd, den Sonderschulen für Lernbehinderte eine dermaßen einflussreiche Stellung zuzuweisen. Demgegenüber fordert der AK GEM seit langem schulunabhängige Koordinationsstellen, die nur der Schulaufsicht unterstehen. In unserer Stellungnahme zum Pilotprojekt Gemeinschaftsschule haben wir im Übrigen angeregt, innerhalb größerer Integrationsschulen Koordinations- und Beratungszentren innerhalb der Schulen einzurichten, die für alle Aspekte von Förderung und Beratung – auch über die Sonderpädagogik hinaus – zuständig sind.

Der AK Gem empfiehlt dringend, den Entwurf der Veränderung der Sonderpädagogischen Verordnung entsprechend zu verändern.